Zahlungsverzug

Der DMB Hannover e.V. gibt wertvolle Tipps

Wer die Miete nicht regelmäßig überweist und erhebliche Zahlungsrückstände aufkommen lässt, riskiert eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.

Miete ist immer die Grundmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen oder Nebenkostenpauschale. Kein Zahlungsverzug wird ausgelöst, wenn der Mieter von seinem gesetzlich verankerten Recht zur Mietminderung Gebrauch macht und die Miete wegen Wohnungsmängeln nicht vollständig zahlt. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung verweigert hat und er die vom Vermieter errechnete neue Vergleichsmiete nicht vollständig zahlt.

Sind tatsächlich Mietrückstände über mehrere Monatsmieten aufgelaufen, kann sich der Mieter vor einer fristlosen Kündigung und der Räumungsklage des Vermieters noch retten. Zahlt er oder übernimmt das von ihm eingeschaltete Sozialamt die Mietschulden, kann der Vermieter nicht fristlos kündigen.

Hat der Vermieter schon gekündigt, wird diese Kündigung durch die Nachzahlung der Miete unwirksam. Auch wenn schon Räumungsklage vor Gericht erhoben ist, hat der Mieter noch eine letzte Chance. Spätestens zwei Monate nach Zustellung der Klage muss er die Mietrückstände vollständig ausgeglichen haben. Das Gleiche gilt, wenn sich das Sozialamt dem Vermieter gegenüber innerhalb dieser Frist verpflichtet, die Mietrückstände zu zahlen.

Durch die spätere Nachzahlung der Mietrückstände kann sich der Mieter nur einmal in zwei Jahre retten. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mietrückstände in diesen Fällen bis auf den letzten Cent bezahlt werden müssen.

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