Rechtsprechung aus dem Verbandsgebiet 4/08

Betriebskosten

Fehlt es an einer geordneten Zusammenstellung der Gesamtkosten und der Angabe und Erläuterung der jeweiligen Verteilerschlüssel, ist die Abrechnung formal unwirksam.
AG Hannover, Urteil vom 11.06.2008 – 503 C 3214/08 –

Eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung liegt nicht vor, wenn der Zeitraum von 12 Monaten überschritten wird.

Wird die Abrechnung für 2005 im Juli 2007 vorgelegt, greift die Ausschlussfrist gem. § 556 Abs. 3 BGB.
AG Langen, Urteil vom 16.11.2007 – 2 C 149/07 (I) –

Bei Fahrstuhlkosten sind die in der Erwartung enthaltenen Instandhaltungsanteile mit 40 % gemäß der Feststellungen des Sachverständigen anzusetzen (bei neueren Anlagen mit 20 %).
Fällt der 31.12. auf einen Samstag, reicht es aus, wenn die Betriebskostenabrechnung dem Mieter am 02.01. des Folgejahres zugeht. Bis dahin greift die Ausschlussfrist nicht.

Leistet der Mieter Zahlungen unter Vorbehalt, kann er sie nicht zurückfordern, wenn der Vermieter sie mit älteren Forderungen gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet, weil der Mieter keine eigene Tilgungsbestimmung getroffen hat.
AG Hannover, Urteil vom 19.03.2008 – 468 C 11967/06 –

Die Instandhaltungskosten für den Aufzug sind bei den Betriebskosten abzuziehen (hier 24 %). Kosten für den Feuerlöscher sind mangels konkreter Vereinbarung nicht zu zahlen.
AG Stadthagen, Urteil vom 27.03.2008 – 40 C 346/06 (II) –

Die Erfassung und Umlage der Betriebskosten nach Wirtschaftseinheiten ist im freifinanzierten Wohnungsbau zulässig, wenn mehrere Gebäude einheitlich verwaltet werden, ein unmittelbarer, örtlicher Zusammenhang zwischen den Gebäuden besteht und keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert vorhanden sind.
AG Hannover, Urteil vom 31.10.2007 – 436 C 5321/07 –

Ein Vorwegabzug von Betriebskosten ist nicht geboten, wenn die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen oder ihnen aus einer gemischten Nutzung des Gebäudes kein Nachteil entsteht.
AG Emden, Urteil vom 19.09.2006 – 5 C 917/05 (II) –

Der Vermieter ist im Hinblick auf die noch abzurechnenden Betriebskosten verpflichtet, sich entweder bei Auszug des Mieters dessen neue Adresse geben zu lassen oder aber eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt zu richten. Tut er das nicht und versäumt er deswegen die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB, ist sein Nachforderungsanspruch untergegangen. Der Mieter hat dann Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution ohne eine Aufrechnungsmöglichkeit des Vermieters.
AG Hannover, Urteil vom 08.02.2007 – 419 C 9938/06 –

Der Vermieter ist verpflichtet, zur Betriebskostenpositionen, die auch Unterpositionen enthalten  - wie beim Hauswart – auf Anforderung des Mieters Auskunft auch über die Unterpositionen zu erteilen.
AG Zeven, Urteil vom 16.06.2008 – 3 C 182/08 –

Regelmäßig führen Hausmeister auch Verwaltungs- und Erhaltungstätigkeiten durch, die nicht umlagefähig sind. Die pauschale Überbürdung aller Hausmeisterkosten ist daher grundsätzlich unzulässig.
AG Langen, Urteil vom 03.12.2007 – 2 C 768/06 (IV) –

Sind die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten umlegbar, gilt dies auch bei einer späteren Umstellung auf eine gemeinschaftliche Satellitenanlage, da beide Empfangsmöglichkeiten etwa gleichwertig sind.
AG Celle, Urteil vom 20.12.2007 – 12 C 1819/07 (10) –

Ein Stundenlohn von 15,00 € (statt 25,00 €) ist für einen Hausmeister ausreichend und angemessen, wenn dessen Tätigkeit keine besondere Qualifikation erfordert.
AG Hannover, Urteil vom 04.01.2008 – 441 C 739/07 –

Bei Verwendung fehlerhafter Verteilerschlüssel ist die Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht begründet.
AG Hannover, Urteil vom 03.07.2007 – 407 C 15598/06 –

Rechnet die Wohneigentümergemeinschaft nach Miteigentumsanteilen ab, während der Vermieter im Verhältnis zum Mieter nach Wohneinheiten abrechnen muss, liegt eine wirksame Abrechnung nicht vor, wenn der Vermieter die Abrechnung der WEG an den Mieter weitergibt.
AG Langen, Urteil vom 31.05.2007 – 3 C 234/07 (V) –

Eine starre Grenze für die noch zumutbare Entfernung zur Einsichtnahme in Betriebskostenunterlagen beim Vermieter gibt es nicht.
Für Fotokopien ist ein Aufwendungsersatzanspruch von 0,25 € je Seite gerechtfertigt.
AG Hann. Münden, Urteil vom 29.01.2008 – 3 C 439/07 –

Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, Belegunterlagen digital abzufotografieren (sehr zweifelhaft).
AG Hannover, Urteil vom 27.06.2008 – 461 C 1084/08 –