Rechtsprechung aus dem Verbandsgebiet 2/08

Wohnungsfeuchtigkeit

Die fristlose Kündigung des Vermieters ist unbegründet, wenn die Feuchtigkeitsschäden im Objekt nicht auf falsches Nutzerverhalten, sondern auf Fehler der Bausubstanz zurückzuführen sind.
Eine 30 %ige Mietminderung ist bei erheblichen Feuchtigkeitsschäden nicht zu beanstanden.
AG Hannover, Urteil vom 13.11.2007 – 540 C 5393/06 –

Liegt unstreitig Neubaufeuchte vor, berechtigt das zur Mietminderung (hier: 15 %)  unabhängig davon, dass auch der Mieter einen Verursachungsbeitrag für die Feuchtigkeit geleistet hat.
AG Langen, Urteil vom 31.03.2007 – 2 C 140/06 (I) –

Kann die auf baulichen Schwachstellen aufgetretene Feuchtigkeit nur mit unzumutbarer Belüftung (4 – 5-mal) vermieden werden, ist der Mieter zur Minderung berechtigt (hier: 50 % von der Bruttomiete).

Die Übergabe einer Broschüre zum richtigen Heizen und Lüften, in der lediglich allgemeine Tipps für eine richtige Verhaltensweise enthalten sind, entlastet den Vermieter nicht.
AG Emden, Urteil vom 28.02.2006 – 5 C 525/03 (II) –

Ist ein Baumangel nicht feststellbar und lüftet der Mieter nicht ordnungsgemäß, ist eine Mietminderung nicht berechtigt. Beim Lüften muss der Mieter lt. Sachverständigem folgendes berücksichtigen:

Die Lüftung des Bades muss mehrfach am Tag mit groß geöffneten Fensterflügeln als Stoßlüftung erfolgen; bei höherer Raumluftfeuchte im Bad und nach dem Baden und Duschen müssen die Objekte und Fliesen und die Fensterscheibe trocken abgewischt werden; Wäsche darf nicht getrocknet werden; das Fenster darf nicht stetig auf Kipp stehen; der Raum muss stetig geheizt werden.
AG Hannover, Urteil vom 11.10.2006 – 427 C 7263/06 –

Wurde die Miete trotz Vorhandenseins von Feuchtigkeitsschäden voll für 6 Jahre gezahlt und wird sie anschließend gemindert, haben die Mieter ihr Recht zur Mietminderung verwirkt.
Es ist Sache des Mieters, sich über richtiges Lüftungsverhalten zu informieren.
LG Hannover, Beschluss vom 19.12.2005 – 13 S 75/05 -

Behauptet der Vermieter, Schimmelschäden seien vom Mieter zu vertreten, zahlt er aber den vom Gericht verlangten Kostenvorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht ein, hat er keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter.
AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 27.09.2005 – 46 C 98/03 –