Bearbeitungsgebühren

Bearbeitungsgebühren beim Abschluss des Mietvertrages oder bei Auflösung des Mietverhältnisses dürfen in aller Regel von Vermietern oder Hausverwaltungen nicht verlangt werden.

Bearbeitungsgebühren beim Abschluss des Mietvertrages oder bei Auflösung des Mietverhältnisses dürfen in aller Regel von Vermietern oder Hausverwaltungen nicht verlangt werden.

Der Mieter ist allenfalls dann zur Zahlung einer vereinbarten Vertrags-Ausstellungs-Gebühr verpflichtet, wenn sich die Gebühr in einem angemessenen Rahmen hält. Angemessen wäre ein Betrag zwischen 50 und 75 Euro, abhängig nicht zuletzt auch von der Höhe der monatlich zu zahlenden Miete. Ist zwischen Mieter und Vermieter lediglich vereinbart, dass Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss des Vertrages verbunden sind, zu Lasten des Mieters gehen sollen, ist diese Vertragsklausel mangels Bestimmtheit unwirksam.
Ein Makler darf nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Gebühr für die Ausfertigung des Mietvertrages verlangen. Er bekommt, soweit entsprechend vereinbart, die Maklerprovision, wenn es tatsächlich zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist, aber nicht mehr.

Auch beim Auszug des Mieters kann der Vermieter normalerweise keinerlei Gebühr fordern. Eine „Auszugsgebühr“ ist z. B. ausgeschlossen, wenn der Mieter planmäßig nach Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Etwas anderes kann möglicherweise gelten, wenn Mieter und Vermieter sich darauf verständigen, dass der Mieter vorzeitig das Mietverhältnis beenden darf.